Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.02.1999
PRÄAMBEL
Die Grün-Alternative BürgerInnen Initiative (GABI) macht sich zur Aufgabe, das kommunalpolitische Leben in Delbrück mitzugestalten. Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen der Initiative. Deshalb ist in der Initiative die direkte Einflussnahme durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit interessierter Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Tätigkeitsbereich der Grün-Alternativen BürgerInnen Initiative erstreckt sich auf die Stadt Delbrück.. Sie hat ihren Sitz in Delbrück
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Initiative kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und in Delbrück wohnt oder seinen Lebensmittelpunkt in Delbrück hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in der Grün-Alternativen BürgerInnen Initiative nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist der Initiative schriftlich zu erklären. Die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit seiner Mitglieder auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Initiative ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Initiative verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder Initiative.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Initiative zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 5 Euro jährlich.
§ 4 Organe der Initiative
Organe der Initiative sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (JHV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Vorstand und mindestens zwei RechnungsprüferInnen in geheimer Wahl.
(3) Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und über das Programm. Sie wählt die KandidatInnen für die Teilnahme an Kommunalwahlen.
Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(7) Weitere Mitgliederversammlung findet in der Regel ein Mal im Quartal statt. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus einer Sprecherin, einem Sprecher und der/dem KassiererIn. Sprecherin, Sprecher und KassiererIn vertreten die Initiative im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Initiative nach innen und außen zu vertreten und die Arbeit der Initiative zu koordinieren.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Organe der Initiative tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Mitglieder können jedoch nicht ausgeschlossen werden.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle in der Initiative zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(3) Alle Organe der Initiative tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Mitglieder können jedoch nicht ausgeschlossen werden.
§ 9 Datenschutz
Die GrünAlternative BürgerInnenInitiative führt eine Mitgliederdatei auf EDV-rundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung der Initiative oder die Fusion mit einer anderen Organisation entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.